Satzung des Geithainer Carneval Club e.V.

§ 1 Name / Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Geithainer Carneval Club e.V.“ (im Folgenden GCC e.V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Geithain und ist im Vereinsregister eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist:

            -  die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des  

               Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,

            -  die Förderung der Jugendpflege    

           

Der Verein erreicht seinen Satzungszweck insbesondere durch:

            -   die Organisation und Durchführung von Faschingsveranstaltung

                 in Geithain,

            -   Aufrechterhaltung, Pflege und Präsentation traditioneller

                 Fastnachtsbräuche,

            -   Einrichtung und Aufrechterhaltung des Trainings von Kindern

                 und Jugendlichen im Garde- und Showtanz,

            -   Teilnahme der Garden an Veranstaltungen des Vereins und

                 anderer Vereine in Geithain, sowie an Tanzwettkämpfen,

            -   Pflege des Gemeinschaftslebens im Verein durch die Organisation

                 und Durchführung von vereinsinternen Veranstaltungen

            -  Teilnahme am Erfahrungsaustausch mit anderen Carneval Clubs

 

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 

      eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

      Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder

      durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt

      werden.

 

§ 4 Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden

Der Verein kann Mitglied in Spitzenverbänden sein.

 

§ 5 Mitgliedschaft im Verein

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.  

    Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist eine Zustimmung der 

    Erziehungsberechtigten bei Aufnahme notwendig.

b) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr

    erreicht hat und dem Verein angehören will, ohne sich aktiv zu betätigen.

    Für eine Aufnahme gilt die gleiche Regelung wie für ordentliche Mitglieder.

c) Mitglied auf Probe kann jede natürliche Person werden. Bei Mitgliedern

    unter 18 Jahren ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei

    Aufnahme notwendig. Die Mitgliedschaft auf Probe ist auf einmalig 4

    Monate begrenzt.

          d) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die 

              Aufnahme als Mitglied entscheidet die nächste ordentliche

              Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme als Mitglied auf Probe

              entscheidet der Vorstand.

 

     2.   Beendigung der Mitgliedschaft  

           a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per 

               E-Mail gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum

               Schluss des Geschäftsjahres möglich.

           b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen   

               werden, wenn es        

               - mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist und

                 trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die

                 rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat,             

                 oder 

               - den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen

                 gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

 

               Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Ausschlusses die 

               Mitgliederversammlung anrufen.

               Diese entscheidet endgültig. Das entsprechende Mitglied ist zu dieser

               Versammlung einzuladen und anzuhören.

               Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte an dem Verein.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte

          a) Jedes Mitglied hat das Recht, beim Verein aktiv mitzuwirken und an

              gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

          b) Stimmrecht: Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

              haben ein einfaches Stimmrecht. Dieses Stimmrecht kann nur persönlich

              ausgeübt werden.

          c) Wahlrecht: Ein Wahlrecht steht nur ordentlichen volljährigen Mitgliedern

              zu.

          d) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der

              Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

       2. Pflichten

           a) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und

               vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.

           b) Mit der Aufnahme in den Verein wird ein Mitgliedsbeitrag fällig. Dieser ist

               von allen Mitgliedern jährlich zu zahlen.

           c) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung in einer

               Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die

               Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern – dem/ der Präsidenten/in, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes. Darüber hinaus ist ein erweiterter Vorstand von bis zu 5 weiteren Mitgliedern möglich. Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand bestimmen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den

          Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende

          Aufgaben:

            -  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

                einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen

            -  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

            -  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des

               Jahresberichts,

            -  die Aufnahme von Mitgliedern auf Probe, der Ausschluss von Mitgliedern

            Darüber hinaus kann er sich eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung der oben genannten Personen wird durch die Versammlung ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.
  3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Beschluss der Beitragsordnung,
  • Änderungen der Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben).
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  • die Entgegennahme der Berichte der Revisoren,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Entscheidungen über Mitgliedschaften, siehe § 5
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • Auflösung des Vereins
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Diese Versammlung sollte spätestens 3 Monate nach Ablauf der Saison stattfinden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Regel per E-Mail (alternativ per Nachrichtendienst) an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht übernommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand einreicht oder das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es entscheiden die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als abgelehnt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist für die in diesem Absatz (9.) genannten Beschlüsse beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Diese dürfen dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Präsidium nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

 

§ 11 Durchführung und Änderung der Satzung

  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Wahlordnung, Beitragsordnung oder Geschäftsordnung geben.
  3. Weitere sich darüber hinaus ergebende und notwendigen Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder des Vorstandes getroffen werden.

 

§ 12 Protokollierung

Über die Beschlüsse des Vorstandes und von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Abstimmungsergebnisse jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geithain die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Geithain den 18.03.23

Unterschriften          

gez.     Jan Seitz

           Kathrin Hendriock

           Marco Raubold

           Schiener-Geithe

 

 

Satzung Geithainher Carneval Club e.V.
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